Rechtsprechung
   LG Hamburg, 22.03.2019 - 315 O 237/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,48934
LG Hamburg, 22.03.2019 - 315 O 237/18 (https://dejure.org/2019,48934)
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.03.2019 - 315 O 237/18 (https://dejure.org/2019,48934)
LG Hamburg, Entscheidung vom 22. März 2019 - 315 O 237/18 (https://dejure.org/2019,48934)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,48934) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

    Auszug aus LG Hamburg, 22.03.2019 - 315 O 237/18
    Die Beklagte verweist zudem auf als Anlage K 28 vorgelegte Vorabentscheidung des EuGH, 1. Kammer, C-336/14 - "Ince".

    ccc) Auch die von der Beklagten angeführte Ince-Entscheidung des EuGH (Entscheidung vom 04.02.2016, Rs. C-336/14) führt nicht zu einer anderen Beurteilung.

  • BGH, 10.12.1998 - I ZR 141/96

    Vorratslücken - Irreführung/Vorratsmenge

    Auszug aus LG Hamburg, 22.03.2019 - 315 O 237/18
    Auf die Rechtsprechung des Senats, nach der ein aufgrund eines Wettbewerbsverhältnisses in einem bestimmten räumlichen Markt (dort) begründeter Unterlassungsanspruch bundesweit durchsetzbar ist (vgl. BGH GRUR 1999, 509, 510 - Vorratslücken; GRUR 2000, 907, 909 - Filialleiterfehler), kann sich der Kläger im vorliegenden Fall nicht berufen.

    Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zu Grunde, dass es unabhängig davon, ob der klagende Mitbewerber nur regional tätig ist, im Interesse der anderen Marktteilnehmer und der Allgemeinheit liegt, ein Verhalten, das nicht nur regional, sondern bundesweit als unlauterer Wettbewerb anzusehen ist, auch bundesweit zu bekämpfen (BGH GRUR 1999, 509, 510 - Vorratslücken).

  • BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 42.06

    Marktdefinition, Marktregulierung, Regulierungsverpflichtung, Zugang,

    Auszug aus LG Hamburg, 22.03.2019 - 315 O 237/18
    Die von der Beklagten als Beleg für ihre gegenteilige Rechtsauffassung zitierte ODDSET-Entscheidung (BGH ZUM-RD 2008, 579 ff) trägt diese Rechtsauffassung nicht.
  • BGH, 24.05.2000 - I ZR 222/97

    Falsche Herstellerpreisempfehlung

    Auszug aus LG Hamburg, 22.03.2019 - 315 O 237/18
    Der Kläger kann daher weder als unmittelbar Verletzter noch als Mitbewerber wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagten wegen eines Sportwettenangebots der Beklagten zu 1 außerhalb Bayerns geltend machen, weil sich die Parteien in den anderen Bundesländern nicht als Wettbewerber gegenüberstehen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG; § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a. F.; vgl. dazu BGH GRUR 2001, 78 - Falsche Herstellerpreisempfehlung).
  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

    Auszug aus LG Hamburg, 22.03.2019 - 315 O 237/18
    Mangels Harmonisierung im Glücksspielbereich verlangt auch das Unionsrecht eine gegenseitige Anerkennung der von anderen Mitgliedstaten erteilten Erlaubnisse nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2011, C-347/09; OVG Hamburg, Beschluss vom OVG Hamburg, 4 Bs 241/16, Rdnr. 38).
  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 29/98

    Filialenleiter

    Auszug aus LG Hamburg, 22.03.2019 - 315 O 237/18
    Auf die Rechtsprechung des Senats, nach der ein aufgrund eines Wettbewerbsverhältnisses in einem bestimmten räumlichen Markt (dort) begründeter Unterlassungsanspruch bundesweit durchsetzbar ist (vgl. BGH GRUR 1999, 509, 510 - Vorratslücken; GRUR 2000, 907, 909 - Filialleiterfehler), kann sich der Kläger im vorliegenden Fall nicht berufen.
  • BVerwG, 25.02.2015 - 8 B 36.14

    Untersagung der Vermittlung von Glücksspielen über das Internet; Sachsen-Anhalt

    Auszug aus LG Hamburg, 22.03.2019 - 315 O 237/18
    Demnach ist es nach der Rechtsprechung beider Spruchkörper geklärt, dass es mangels unionsrechtlicher Harmonisierung im Glücksspielbereich jedem Mitgliedstaat überlassen bleibt, zu beurteilen und zu entscheiden, ob es erforderlich ist, bestimmte Tätigkeiten im Glücksspielbereich vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu kontrollieren (vgl. OVG Hamburg, aaO., Rdnr. 442 mit weiteren Nachweisen auf EuGH, Rs. C-31/07; Rs. C-46/08; BVerWG, Beschluss vom 25.2.2015, 8 B 36.14, ZfWG 2015, 227, juris, Rdnr. 23).
  • OVG Hamburg, 09.03.2017 - 4 Bs 241/16

    Veranstaltung und Vermittlung von Zweitlotterien im Internet ohne Erlaubnis;

    Auszug aus LG Hamburg, 22.03.2019 - 315 O 237/18
    Mangels Harmonisierung im Glücksspielbereich verlangt auch das Unionsrecht eine gegenseitige Anerkennung der von anderen Mitgliedstaten erteilten Erlaubnisse nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2011, C-347/09; OVG Hamburg, Beschluss vom OVG Hamburg, 4 Bs 241/16, Rdnr. 38).
  • EuGH, 16.11.2007 - C-31/07

    Kommission / Irland

    Auszug aus LG Hamburg, 22.03.2019 - 315 O 237/18
    Demnach ist es nach der Rechtsprechung beider Spruchkörper geklärt, dass es mangels unionsrechtlicher Harmonisierung im Glücksspielbereich jedem Mitgliedstaat überlassen bleibt, zu beurteilen und zu entscheiden, ob es erforderlich ist, bestimmte Tätigkeiten im Glücksspielbereich vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu kontrollieren (vgl. OVG Hamburg, aaO., Rdnr. 442 mit weiteren Nachweisen auf EuGH, Rs. C-31/07; Rs. C-46/08; BVerWG, Beschluss vom 25.2.2015, 8 B 36.14, ZfWG 2015, 227, juris, Rdnr. 23).
  • LG Hamburg, 10.05.2019 - 315 O 125/18

    Anspruch auf Unterlassung einer Werbung für bestimmte Glücksspielangebote

    Die Kammer bleibt aber bei ihrer bereits ausgeurteilten Auffassung (Urt. v. 22.03.2019, Az.: 315 O 237/18), dass es mangels unionsrechtlicher Harmonisierung im Glücksspielbereich jedem Mitgliedstaat überlassen bleibt, zu beurteilen und zu entscheiden, ob es erforderlich ist, bestimmte Tätigkeiten im Glücksspielbereich vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu kontrollieren (vgl. OVG Hamburg, aaO., Rdnr. 442 mit weiteren Nachweisen auf EuGH, Rs. C-31/07; Rs. C-46/08; BVerWG, Beschluss vom 25.2.2015, 8 B 36.14, ZfWG 2015, 227, juris, Rdnr. 23).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht